Füllstriche

Ob im gewerblichen Ausschank bestimmter Getränke (z.B. Bier, Softdrinks, Wasser, Wein, Spirituosen) Gläser mit Füllstrich verwendet werden müssen oder nicht, legt jedes EU-Land selbst fest. Wenn ein Mitgliedsstaat dies vorschreibt, müssen die Gläser "Ausschankmaße" (Gläser mit Füllstrich) nach der europäischen Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (MID), Anhang X - MI-008 "Capacity serving measures" sein.

In Deutschland schreibt die Mess- und Eichverordnung (MessEV) dies vor, in Österreich ist es die Schankgefäßeverordnung. Auch in Frankreich müssen Ausschankmaße für den gewerblichen Ausschank vieler Getränke verwendet werden. In Belgien und den Niederlanden hingegen nicht.

Gläser mit Füllstrich bzw. Ausschankmaße werden also als Messgeräte eingestuft, wo das nationale Recht vorschreibt, dass sie verwendet werden müssen. Sie müssen ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und dementsprechend gekennzeichnet werden. Neben dem Füllstrich selbst und der Angabe des Nennvolumens müssen sie ein CE-Zeichen, ein Metrologie-Kennzeichen ("M" + Jahreszahl der Anbringung) sowie ein Herstellerkennzeichen enthalten. Eine vierstellige Kennummer einer von einem EU-Mitgliedsstaat benannten Prüf- und Zertifizierungsstelle ("benannte Stelle") muss ebenfalls vorhanden sein, sofern eine solche Stelle an dem Konformitätsverfahren beteiligt war.

Die Konformität mit der Messgeräterichtlinie muss durch eine entsprechende Konformitätserklärung bescheinigt werden. Diese sollte bei einer Überprüfung nicht fehlen. Sie muss bei der Lieferung der Ausschankmasse dabei sein. Eine Kurzversion ist häufig auf der Verpackung aufgedruckt.

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